LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2013
L 2 U 410/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 43/06

LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2013 (L 2 U 410/08) - DRsp Nr. 2013/25325

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 2 U 410/08

DRsp Nr. 2013/25325

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 25. August 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 aufgehoben und dem Kläger aufgrund der anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. ab 10. November 2003 gewährt.

II.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zuletzt noch, ob dem Berufungskläger und Kläger aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. zusteht. Allerdings hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. August 2013 "die mit Schreiben vom 10. August 2009 angekündigte Bereitschaft, eine Berufskrankheit nach § 9 SGB VII Nr. 2108 nach der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen, zurückgenommen."