LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2013
L 12 KA 2/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 488/09

LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2013 (L 12 KA 2/12) - DRsp Nr. 2014/3239

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 12 KA 2/12

DRsp Nr. 2014/3239

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.07.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die rückwirkende Teilnahme am Strukturvertrag in den Quartalen 4/2004 bis 4/2007.

Der Kläger ist Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seit dem Quartal 4/2004 in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. An der Sozialpsychiatrischen Vereinbarung nimmt er seit 15.11.2004 teil.

Am 23.05.2008 beantragte er die rückwirkende Teilnahme am Strukturvertrag bezüglich der von ihm erbrachten Leistungen der Nrn. 846, 849 und 960 EBM a.F. beziehungsweise 14220, 141222 und 14310 EBM 2000+ mit dem Ziel, dass diese Leistungen mit dem Punktwert nach dem Strukturvertrag vergütet werden. Zur Begründung verwies er im Schreiben vom 24.07.2008 auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses bei der Beklagten bestünden für diese umfangreiche Auskunfts-, Aufklärungs- und Beratungspflichten, insbesondere bei neuen Niederlassungen. Der Kläger habe darauf vertrauen können, umfassend über Strukturverträge informiert zu werden. Hilfsweise stellte er einen Antrag nach § 44 SGB X.