LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2012
L 6 R 1122/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 704/11

LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2012 (L 6 R 1122/11) - DRsp Nr. 2013/4136

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 6 R 1122/11

DRsp Nr. 2013/4136

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente streitig. Der 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger, dort auch geboren und wohnhaft. Bereits am 21.05.2010 hatte der Kläger bei der deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See einen Antrag auf Altersrente gestellt. Er gab hierbei an, von 1965 bis April 1968 in Deutschland gearbeitet zu haben. Entsprechende Versicherungszeiten konnten von der Knappschaft jedoch nicht festgestellt werden.