LSG Bayern - Urteil vom 25.07.2012
L 13 R 509/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 531/10

LSG Bayern - Urteil vom 25.07.2012 (L 13 R 509/11) - DRsp Nr. 2012/18943

LSG Bayern, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen L 13 R 509/11

DRsp Nr. 2012/18943

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1961 in Rumänien geborene Kläger, rumänischer Staatsangehöriger, ist am 9. September 1990 in das Bundesgebiet zugezogen. Er hat in Rumänien von September 1976 bis Juni 1980 den Beruf des Maschinenbaumechanikers erlernt. Bis zu seinem Zuzug war er als Mechaniker und Busfahrer, in der Bundesrepublik Deutschland zunächst bis März 1993 als Mechaniker, dann von August bis Dezember 1993 als Montagehelfer, von Oktober 1994 bis März 1995 als Auswuchter von Antriebswellen, von Januar bis Mai 1998 als Trockenbauhelfer und zuletzt von Oktober bis Dezember 1998 als Gerüstbauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.