LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2012
L 8 SO 89/09 KL

LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2012 (L 8 SO 89/09 KL) - DRsp Nr. 2012/16636

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 89/09 KL

DRsp Nr. 2012/16636

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Investitionsbetrages für die gerontopsychiatrische Pflege und die allgemeine Pflege im Seniorenzentrum, M. Str. in A-Stadt.

Die Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum und eine sozialtherapeutische Langzeiteinrichtung in der M. Str. in A-Stadt. Die Einrichtung gliedert sich in drei Bereiche, und zwar in ein Heim für gerontopsychiatrische Pflege, ein Heim der allgemeinen Pflege sowie ein Heim der Eingliederungshilfe. Verfahrensgegenständlich sind nur die beiden erstgenannten Bereiche.