LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2012
L 19 R 646/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4575/07

LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2012 (L 19 R 646/08) - DRsp Nr. 2012/17600

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 19 R 646/08

DRsp Nr. 2012/17600

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere die Bewertung von Zeiten, in denen der Kläger beim Bundesgrenzschutz tätig war, streitig.

Der 1946 geborene Kläger beantragte am 22.11.2006 bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligte die Beklagte diese Rente ab 01.03.2007 in Höhe von 1.469,07 EUR. Dabei wurden zunächst 65,2389 Entgeltpunkte für Beitragszeiten und 1,5000 Entgeltpunkt für beitragsfreie Zeiten sowie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten in Höhe von 0,8353 Punkten berücksichtigt. Die Summe von 67,5742 Punkten wurde jedoch durch den entsprechenden verminderten Zugangsfaktor von 0,832 auf den Wert von 56,2217 reduziert, der dann der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurde.