LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2012
L 7 AS 409/12
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 395/11

LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2012 (L 7 AS 409/12) - DRsp Nr. 2013/7488

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 409/12

DRsp Nr. 2013/7488

I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 164/12 durch Prozessvergleich vom 8. Mai 2012 erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bewilligungszeiträume vom 01.01.2005 bis 30.11.2008.

Die Kläger sind seit 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Wegen nachgereichter Unterlagen sowie zahlreicher Widersprüche und Klageverfahren wurden die Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum mehrfach korrigiert. Insgesamt gingen in den streitigen Bewilligungszeiträumen auf das Konto der Kläger 38.175,87 EUR ein.

Vor dem Sozialgericht Augsburg machten die Kläger weitere 2.885,56 EUR geltend, wobei sie dies zum Teil unter Anfechtung bereits bestandskräftiger Bescheide beantragten bzw. eine Differenz zwischen Bewilligungsbescheid und Auszahlungsbetrag begehrten.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 ab. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen bestandskräftige Entscheidungen richte. Die Leistungsklage auf Auszahlung bewilligter Leistungen sei unbegründet, da die bewilligten Leistungen nach den Feststellungen des Sozialgerichts in voller Höhe ausbezahlt worden seien.