I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zugunstenverfahren unter Berücksichtigung von nachgewiesenen (statt nur glaubhaft gemachten) Beitragszeiten nach dem
Die 1942 in Rumänien geborene Klägerin, die Inhaberin des Vertriebenenausweises A ist, ist am 21.11.1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. In Rumänien war sie nach der am 01.03.1995 von der
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