LSG Bayern - Urteil vom 23.05.2012
L 13 R 776/11
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 47/11

LSG Bayern - Urteil vom 23.05.2012 (L 13 R 776/11) - DRsp Nr. 2012/17595

LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 13 R 776/11

DRsp Nr. 2012/17595

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 9. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 5. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 abgewiesen wird.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der zuständige Versicherungsträger des Klägers ist.

Der 1951 im Kosovo geborene Kläger lebt seit 1992 in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

In der Zeit vom 28.05. bis 30.07.1996 war der Kläger bei der Deutschen Bahn S. GmbH (Betriebsnummer ...) versicherungspflichtig beschäftigt. Die Zeit ist im Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeit gespeichert.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrg) vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3242) übernahm die Beklagte, die aus der Fusion von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zum 01.10.2005 entstanden ist, die Kontoführung für den Kläger.

Der Kläger hat mehrfach telefonisch gegenüber der Beklagten und anderen Stellen geäußert, dass er nicht bei ihr, sondern der Beigeladenen versichert sein möchte. Am 05.05.2009 beantragte er ausdrücklich den Wechsel der Kontoführung zur Beigeladenen.