LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2008
L 19 R 103/06
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 943/04

LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2008 (L 19 R 103/06) - DRsp Nr. 2009/4490

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen L 19 R 103/06

DRsp Nr. 2009/4490

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der 1959 geborene Kläger hat im Zeitraum vom 01.08.1976 bis 31.07.1979 den Beruf des Schreiners erlernt und war nach seinen Angaben anschließend bis 1981 als Schreiner, danach bis 1987 als Fenster-/Fassadenmonteur sowie von 1987 bis 2001 als Möbelpacker/Monteur bei der Fa.N. versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.