I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2011 entsprechend der in § 68 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - festgelegten Rentenformel, insbesondere der sog. Riesterfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2008 von der Beklagten Regelaltersrente, die mit Bescheid vom 13.01.2009 neu in Höhe von 1.377,95 EUR monatlich festgestellt wurde.
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