LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2008
L 2 U 176/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 296/06

LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2008 (L 2 U 176/08) - DRsp Nr. 2009/6649

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen L 2 U 176/08

DRsp Nr. 2009/6649

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Atemwegserkrankung des Klägers auf den Umgang mit Berufsstoffen zurückzuführen und als Berufskrankheit (BK) festzustellen ist.

Der 1938 geborene Kläger wandte sich am 29.06.2005 an die Beklagte und machte geltend, seine Lungenerkrankung sei auf seine Beschäftigung in der Zeit vom 13.03.1978 bis 31.12.1997 bei dem Holzbearbeitungsbetrieb der Firma M. zurückzuführen. Er sei zunächst an Bronchitis, dann an Asthma und letztendlich an einem Lungenkarzinom erkrankt.

Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, von 1954 bis 1973 in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland von 1973 bis 1976 als Metallarbeiter in einer Metallfabrik, von 1976 bis 1978 als Küchenhilfe und von 1978 bis 1993 als Verpacker und Bediener einer Farb- und Lackiermaschine in der Holzbearbeitungsfirma M ... Bis zu seiner Verrentung im Jahre 2003 sei er arbeitslos gewesen. Erste Beschwerden von Atemnot seien 1990 aufgetreten. Ein Bronchialkarzinom sei diagnostiziert worden.