I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
In diesem Rechtsstreit geht es um die Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17. März 1993 wurde der 1959 geborene Kläger in U. als Radiologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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