Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.
Der 1971 geborene Kläger war bei der Firma in A-Stadt als leitender Angestellter beschäftigt, als er am 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. (S. GmbH, W.Straße, S.) im Rahmen des "1. Offiziellen G. + Partner Fußballturnier" verunfallte und sich hierbei eine Binnenschädigung des linken Kniegelenks mit Tibiakopfdekompressionsfraktur zuzog.
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