LSG Bayern - Urteil vom 21.08.2008
L 5 KR 122/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 320/06

LSG Bayern - Urteil vom 21.08.2008 (L 5 KR 122/07) - DRsp Nr. 2009/1209

LSG Bayern, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 122/07

DRsp Nr. 2009/1209

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagten den Kläger mit einem Speedy-Tandem als Hilfsmittel zu versorgen hat.

Der 1996 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an mehreren angeborenen schweren Behinderungen. Es bestehen Gelenksfehlbildungen mit Geh- und Stehunfähigkeit, Atemstörungen mit Aspirationsgefahr, Lungenfunktionsstörungen, Darm- und Blaseninkontinenz, Herzrhythmusstörungen sowie ein geistiger Entwicklungsrückstand mit Sprachentwicklungsstörung. Nach dem Schwerbehindertenrecht sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie mehrere Merkzeichen anerkannt. Der Kläger erhält Leistungen nach dem SGB Xl aufgrund einer anerkannten Pflegestufe III. Zum Ausgleich der Behinderung ist er von der Beklagten u.a. mit einem Elektro-Rollstuhl mit Stehfunktion sowie mit einem Schieberollstuhl ausgestattet.