LSG Bayern - Urteil vom 21.08.2008
L 4 KR 265/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 483/04

LSG Bayern - Urteil vom 21.08.2008 (L 4 KR 265/06) - DRsp Nr. 2009/1208

LSG Bayern, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 265/06

DRsp Nr. 2009/1208

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2.044,27 EUR zu bezahlen, die ihm für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus in Rechnung gestellt worden sind.