Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2.044,27 EUR zu bezahlen, die ihm für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus in Rechnung gestellt worden sind.
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