Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge zu erstatten.
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