I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Nach Ablegen der Gesellenprüfung 1985 arbeitete er bis 01.01.2002 in diesem Beruf. Zum 02.01.2002 meldete er sich arbeitslos. Seither hat er keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
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