I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalleistung aus einer Versicherung für den Fall des Alters bei der Versorgungskasse des G.-Konzerns, nunmehr H.-G. Pensionsmanagement AG, bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden darf.
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