LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2010
L 19 R 697/05
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 583/03

LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2010 (L 19 R 697/05) - DRsp Nr. 2010/19276

LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 19 R 697/05

DRsp Nr. 2010/19276

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.07.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1962 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Schreiners erlernt und bis 1992 in diesem Berufsbereich gearbeitet. Von 1993 bis 1999 war er als LKW-Fahrer (Fernverkehr) berufstätig. Eine Umschulung in Fachrichtung Maschinenbau ist nach Angaben des Klägers im Jahr 1998 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden.

Am 07.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Internisten und Lungenfacharzt Dr.M., der in seinem Gutachten vom 21.03.2003 ein Wirbelsäulensyndrom, Gonalgien links und eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung diagnostizierte. Der Kläger könne in seiner letzten Berufstätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr eingesetzt werden, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sollten ihm weiterhin vollschichtig möglich und zumutbar sein.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28.03.2003 ab, da beim Kläger weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege.