LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012
L 19 R 97/12
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 826/09

LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012 (L 19 R 97/12) - DRsp Nr. 2012/8718

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 19 R 97/12

DRsp Nr. 2012/8718

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.07.2011 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 1956 geborene Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann. Den Antrag vom 13.02.2008 hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2008 und Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009 abgelehnt.

Dagegen hat die Klägerin am 28.07.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben. Das SG hat Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Schriftsätzen jeweils vom 20.07.2011 haben sich die Klägerin und die Beklagte mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.