LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012
L 19 R 796/09
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4145/08

LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012 (L 19 R 796/09) - DRsp Nr. 2012/8717

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 19 R 796/09

DRsp Nr. 2012/8717

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.05.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1952 geborene Kläger hat den Beruf eines Erziehers und Fachlehrers für Musik erlernt. Zuletzt war der Kläger selbstständig als Musiklehrer tätig gewesen.

Am 30.10.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, den er im Formblattantrag allgemein auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ausdehnte. Vom 07.12.2004 bis 28.12.2004 war der Kläger zur medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum Bad N. gewesen, wobei im Mittelpunkt der Diagnosen eine diffuse koronare Dreigefäßerkrankung mit Rekanalisation und Stent-PTCA des RIVA am 01.10.2004 gestanden hatte. Zwar war der Kläger aus der Rehabilitation als arbeitsunfähig entlassen worden, jedoch war angenommen worden, dass er für den zuletzt ausgeübten Beruf nach einer kurzen weiteren Stabilisierung wieder einsatzfähig sei.