LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012
L 19 R 254/09
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 183/08

LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012 (L 19 R 254/09) - DRsp Nr. 2012/15356

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 19 R 254/09

DRsp Nr. 2012/15356

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1977 geborene Kläger erlernte von 1993 bis 1996 den Beruf eines Maurers und übte diesen in der Folgezeit bis 1998 aus. Eine im Jahr 2000 durchgeführte Umschulungsmaßnahme wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger war in diesem Rahmen als Lagerarbeiter und als Zimmermann tätig gewesen. Im Zeitraum 2006/2007 absolvierte der Kläger eine befristete Maßnahme (sog. 1-Euro-Job). Zuletzt wurde der Lebensunterhalt durch eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und bis zum 30.09.2008 ergänzend durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestritten. Vom 01.10.2008 bis 31.10.2010 ist im Versicherungsverlauf des Klägers die Ausübung einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vermerkt.