LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012
L 16 AS 616/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 756/08

LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2012 (L 16 AS 616/10) - DRsp Nr. 2012/8728

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 16 AS 616/10

DRsp Nr. 2012/8728

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.07.2010 und der Bescheid vom 01.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2008 aufgehoben.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Ersatz von Leistungen nach § 34 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1966 geborene Kläger und Berufungskläger hatte vom Beklagten und Berufungsbeklagten Leistungen nach dem SGB II bezogen, zuletzt für die Monate Februar/März 2007. Im April 2007 war er wegen Arbeitseinkommens nicht hilfebedürftig gewesen.

Am 26.04.2007 schloss der Kläger mit der Beschichtungszentrum O. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) einen Arbeitsvertrag über ein von 01.05.2007 bis 31.10.2007 befristetes (Vollzeit-) Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion mit einem Grundlohn von monatlich 1500 EUR. Die Kündigungsfristen entsprachen laut Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen, während der Probezeit von 12 Wochen betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 1 Sätze 5 bis 7, § 12 Abs. 2 des Vertrags).

Der Vertrag enthält folgenden § 11 mit der Überschrift "Alkoholverbot":

"In Betriebsbereichen der Arbeitgeberin gilt generelles Alkoholverbot.