LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2016
LSG Bayern L 8 SO 159/13
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 37/11

LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2016 (LSG Bayern L 8 SO 159/13) - DRsp Nr. 2016/7449

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen LSG Bayern L 8 SO 159/13

DRsp Nr. 2016/7449

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Instandhaltungskosten für das behindertengerechte Kraftfahrzeug des Klägers streitig.

Der 1964 geborene Kläger ist schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen B, G, aG, H und RF). Er leidet an einer progressiven Muskelatrophie und wird künstlich dauerbeatmet. Er ist auf eine 24-stündige Pflege und Betreuung angewiesen, die er im Arbeitgebermodell organisiert. Für die Fortbewegung ist er auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Der Kläger erhält laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Kläger ist Eigentümer eines auf seine Bedürfnisse angepassten Fahrzeugs (Mercedes-Benz Vito, Erstzulassung 1997). Bis 2008 übernahm der Beklagte die Reparaturkosten für dieses Fahrzeug.