LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2010
L 16 SB 110/09
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 566/08

LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2010 (L 16 SB 110/09) - DRsp Nr. 2011/3352

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen L 16 SB 110/09

DRsp Nr. 2011/3352

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2009 sowie der Bescheid vom 01.07.2008 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 05.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, beim Kläger einen Grad der Behinderung von 30 ab 20.01.2008 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1965 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Er beantragte erstmals am 20.01.2008 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB), nachdem er am 11.11.2006 einen Unfall hatte, bei dem er eine Unterschenkelfraktur rechts, ein Compartment-Syndrom sowie eine Pseudoarthrose am Fibulaschaft erlitt. Im Antrag gab der Kläger an, dass er die Anerkennung nach der Chronikerregelung (GdB von 60), die Zuerkennung des Merkzeichen "G" und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Sonderparkberechtigung für den Freistaat Bayern (Bayern-aG) anstrebe.