LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008
L 19 R 883/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 656/04

LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008 (L 19 R 883/07) - DRsp Nr. 2009/1206

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen L 19 R 883/07

DRsp Nr. 2009/1206

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.06.2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente, hilfsweise die Höhe der erstatteten Beiträge streitig.

Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland wurden in seinem Kontospiegel Pflichtbeitragszeiten vom 7.6.1971 bis 17.3.1972 und vom 2.5.1973 bis 14.11.1977 festgestellt.

Am 14.11.1977 reiste er aus Deutschland aus und beantragte am 28.12.1979 bei bei der LVA Westfalen die Erstattung seiner Beiträge. Mit Bescheid vom 20.8.1980 erstattete die LVA Westfalen dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 1.10.1977 bis zum 14.11.1977 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 165,30 DM. Vom 12.10.1977 bis 31.10.1977 sei eine stationäre Heilmaßnahme in H. gewährt worden. Die Erstattung der früheren Beiträge lehnte sie wegen Inanspruchnahme dieser Sachleistung ab.