LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008
L 19 R 593/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 71/07

LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008 (L 19 R 593/07) - DRsp Nr. 2009/1205

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen L 19 R 593/07

DRsp Nr. 2009/1205

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1985 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Halbwaisenrente aus der Versicherung seines 1934 geborenen und am 04.04.2004 verstorbenen Vaters, S. A ...

Der Versicherte war türkischer Staatsangehöriger und in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er wieder in die Türkei zurück und ist am 04.04.2004 dort verstorben.

Am 23.02.2006 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die vom Versicherten zur deutschen Rentenversicherung vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 entrichteten Beiträge seien durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Bescheid vom 23.03.1978 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe somit nicht. Hiergegen erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung zurückwies.