LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008
L 19 R 183/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 97/06

LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008 (L 19 R 183/08) - DRsp Nr. 2009/1204

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen L 19 R 183/08

DRsp Nr. 2009/1204

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach Beitragserstattung streitig.

Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Im Zeitraum vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf den Antrag des Klägers vom 07.06.1969 erstattete die LVA Hannover mit Bescheid vom 25.06.1970 die im Zeitraum vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 entrichteten Beiträge in Höhe von 2.427,90 DM.

Am 04.05.2005 beantragte der Kläger Altersrente. Mit Bescheid vom 19.05.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung vom 01.03.1957 bis 16.12.1966 entrichteten Beiträge seien durch die LVA Hannover mit Bescheid vom 25.06.1970 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Hiergegen legte der Kläger am 15.06.2005 Widerspruch ein, den er trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.