LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008
L 19 R 104/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 70/07

LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2008 (L 19 R 104/08) - DRsp Nr. 2009/1203

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen L 19 R 104/08

DRsp Nr. 2009/1203

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters der Klägerin, Saban A., streitig.

Der am 1934 geborene Vater der am1970 geborenen Klägerin war türkischer Staatsangehöriger und im Zeitraum vom 29.09.1964 bis 15.10.1977 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er wieder in die Türkei zurück und ist am 04.04.2004 dort verstorben.