I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Bewertung ihrer organischen Störungen mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 rückwirkend seit 1974.
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