LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2012
L 5 KR 144/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 429/09

LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2012 (L 5 KR 144/11) - DRsp Nr. 2012/10975

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 144/11

DRsp Nr. 2012/10975

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Krankengeld.

1. Die 1956 geborene Klägerin war im Jahr 2008 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Bäckerei-Verkaufskraft gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde nach Arbeitgeberkündigung vom 11.08.2008 mit arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 15.09.2008 zum gleichen Tage beendet.

2. Ende Juli 2008 erkrankte die Klägerin während eines Aufenthaltes in Kroatien arbeitsunfähig vom 22.07. und 04.08.2008 gemäß Bescheinigungen nach dem Deutsch-Kroatischen Abkommen über die Soziale Sicherheit. Nach Deutschland zurückgekehrt stellten der Chirurg Dr. B. G. (11.08.2008), der Orthopäde Dr. C.B. (13.08.2008 und 19.08.2008) sowie der Orthopäde Dr. D.S. (16.10.2008) zunächst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne zeitliche Lücken aus, die Beklagte leistete dementsprechend Krankengeld.