I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 gem. § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zusteht und ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG vorliegen.
Der Kläger ist 1936 geboren. Mit Bescheid vom 11.03.2005 war ein GdB von 40 festgestellt worden, dem folgende Gesundheitsstörungen zugrunde lagen: Sehminderung beidseits, eingepflanzte Kunstlinse beidseits - Einzel-GdB 20; Krampfadern beidseits (operiert), Hautekzem der Unterschenkel - Einzel-GdB 20; Bluthochdruck, Kopfschlagaderverengung beidseits, Koronarsklerose, Schwindelerscheinungen - Einzel-GdB 20; Schuppenflechte - Einzel-GdB 10; Allergie - Einzel-GdB 10; Lendenwirbelsäulensyndrom - Einzel-GdB 10; Harninkontinenz bei Prostatavergrößerung - Einzel-GdB 10; Muskelkrämpfe - Einzel-GdB 10.
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