LSG Bayern - Urteil vom 19.06.2008
L 4 KR 227/05
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 139/03

LSG Bayern - Urteil vom 19.06.2008 (L 4 KR 227/05) - DRsp Nr. 2009/4509

LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 227/05

DRsp Nr. 2009/4509

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 16.011,05 EUR an Kosten für eine durch Nichtvertragsarzt Dr.M. durchgeführte stationäre Wirbelsäulenoperation.

Wegen eines Wirbelsäulenschadens aus den neunziger Jahren wurde die Klägerin am 08.03.2001 durch Prof.Dr.L. im Krankenhaus M. operiert. Nach einer Dekompression der Wurzel L 4 und L 5 auf beiden Seiten sowie S 1 und S 2 auf der rechten Seite erfolgte die Anbringung einer Aufspreiz- und Abstützvorrichtung der LWK 3 auf SWK 1. Aufgrund neuerlicher Schmerzen in den Beinen sowie an der Lendenwirbelsäule erfolgte am 30.05. und 01.06.2001 erneute Abklärung durch eine lumbale Myelographie und einem Postmyelo-CT. Dabei wurde eine geringe Einengung von 11 mm in Höhe von LWK 2/3 festgestellt, was von Dr.L. nicht als operationswürdiger Befund gewertet wurde. Danach hat sich die Klägerin im Krankenhaus B. nicht mehr vorgestellt. Einige Tage später, am 08.06.2001 wurde die Klägerin in der S.klinik in Bad E., Fachkrankenhaus für Orthopädie, aufgenommen und wurde dort unter der Leitung von Dr.H. bis 28.07.2001 behandelt.