LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011
L 12 EG 58/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 EG 115/07

LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2011 (L 12 EG 58/08) - DRsp Nr. 2012/10973

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 12 EG 58/08

DRsp Nr. 2012/10973

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 10.07.2008 sowie des Bescheids des Beklagten vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2007 verurteilt, dem Kläger für das Kind S., geboren 2007, antragsgemäß Elterngeld zu gewähren.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld in der Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007.

Der Kläger beantragte am 25.6.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld für die Lebensmonate 4 und 5 seines 2007 geborenen Sohnes S. G. (15.9.2007 bis 14.11.2007). Dem Antrag lag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bei, dass er für die Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007 von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt sei und infolge dessen sein Jahresverdienst um 3/12 (insgesamt 14.607 EUR) gekürzt werde. Der Anteil seines Erholungsurlaubs verringere sich im Jahre 2007 auf 9/12.