LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2014
L 1 R 305/11
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 269/08

LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2014 (L 1 R 305/11) - DRsp Nr. 2014/7576

LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 1 R 305/11

DRsp Nr. 2014/7576

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2008 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Dezember 2007 dem Grunde nach zu gewähren.

III.

Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1959 geborene Kläger hat von August 1975 bis Februar 1978 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Im Dezember 1982 legte er die Prüfung zum Kfz-Meister erfolgreich ab. Von März 1978 bis 20. Dezember 1982 war er als Kfz-Mechaniker, ab 21. Dezember 1982 bis August 2006 als Kfz-Meister versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. September 2006 ist der Kläger als angestellter bzw. selbstständiger Tankstellenleiter tätig. Zuletzt wurden für den Kläger durchgängig vom 1. Januar 2002 bis 28. August 2006 Pflichtbeiträge entrichtet. Ab September 2006 sind keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorgemerkt.