LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2014
L 1 R 1000/12
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 785/12

LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2014 (L 1 R 1000/12) - DRsp Nr. 2014/8420

LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 1 R 1000/12

DRsp Nr. 2014/8420

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 7. Mai 2010 teilweise zurückzunehmen, die Beitragszeiten der Klägerin vom 1. Dezember 1982 bis 30. November 1986 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, die Zeiten vom 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 als Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für Frauen strittig.

Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 30. Mai 1990, wobei sie zeitweise in Spanien wohnhaft war.