I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1936 in Marokko geborene Kläger A., marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko, hat in der Bundesrepublik Deutschland - mit Unterbrechungen - vom 17. Juni 1965 bis 28. Februar 1976 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Ausweislich des Kontospiegels für den Kläger begehrte dieser mit Antrag vom 15. Januar 1985 von der damals zuständigen LVA Rheinprovinz Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 wurden die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet. Der Erstattungsbetrag belief sich auf 10.909,67 DM. Die Beitragserstattungsakten wurden vernichtet.
Mit Antrag vom 26. März 2009 begehrte der Kläger unter Hinweis auf seine in der Bundesrepublik Deutschland verrichteten Tätigkeiten Regelaltersrente von der Beklagten.
Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 15. April 2009 abgelehnt, da dem Kläger die zur deutschen Rentenversicherung bis 28. Februar 1976 entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden.
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