LSG Bayern - Urteil vom 18.10.2012
L 10 AL 25/09
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 431/08

LSG Bayern - Urteil vom 18.10.2012 (L 10 AL 25/09) - DRsp Nr. 2013/193

LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen L 10 AL 25/09

DRsp Nr. 2013/193

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2008 insoweit aufgehoben, als es den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2008 aufhebt und die Beklagte zur Bewilligung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 29.12.2006 bis 28.02.2007 verurteilt. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2008 wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007.

Die Klägerin war seit dem 01.09.1986 bei der Firma W. M., Inhaber A. M. (M), beschäftigt. Nachdem sie eine Kündigung zum 11.09.2006 erhielt, meldete sie sich am 11.09.2006 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Seit Juli 2006 habe sie kein Gehalt mehr bekommen und sei seit 12.09.2006 auch nicht mehr zur Arbeit gewesen. Die Tätigkeit werde seit September nicht mehr ausgeübt. Ab 12.09.2006 bewilligte die Beklagte Alg iHv 16,95 EUR täglich.