Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Versorgung nach dem
Der Kläger war Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit endete am 01.11.1978.
Auf einen Antrag des Klägers vom 27.02.1989 hin gewährt ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.1990 Ausgleich nach §
Der Beigeladene gewährt dem Kläger seit dem 01.01.1985 in Folge eines vor dem Bayer. Landessozialgericht am 13.05.1997 im Verfahren L 15 V 112/95.
Für den Zeitraum vom 02.11.1978 bis zum 31.12.1984 hat der Kläger keine Versorgung erhalten.
1. 2.
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