Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen
Die 1950 in Moldawien geborene Klägerin, für die ein GdB von 100 und die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" festgestellt worden sind, stellte beim Beklagten erstmals 2003 Antrag auf Blindengeld. Nach Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2003 den Antrag ab, da die Klägerin nicht blind sei. Hiergegen erhob diese am 05.11.2003 Widerspruch. Zur Begründung legte sie u.a. eine Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Moldawien vor. Danach sei die Klägerin auf Grund eines medizinischen Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit vom 20.09.1991 in die "Invaliditätsgruppe 2" eingestuft worden, Invaliditätsursache sei sehbedingte Invalidität seit der Kindheit. In einem vom Beklagten eingeholten Befundbericht des Augenarztes Dr. R. vom 15.01.2004 wurde u.a. ein Visus am linken Auge von 1/25 festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004 wurde der Widerspruch daraufhin als unbegründet zurückgewiesen.
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