I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2008 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem
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