LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2011
L 13 R 357/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 64/08

LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2011 (L 13 R 357/10) - DRsp Nr. 2011/15661

LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 13 R 357/10

DRsp Nr. 2011/15661

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Anrechnung der Altersrente des Klägers auf seine Witwerrente rechtmäßig ist und ob die Beklagte aufgrund der Pflege der Tochter durch die Versicherte weitere Versicherungszeiten vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1990 anzuerkennen hat.

Der 1940 geborene Kläger war 1967 mit der 1943 geborenen Versicherten verheiratet. Die Versicherte ist am 12. Februar 2007 verstorben. Der Kläger ist am 1. Oktober 2000 in Altersteilzeit getreten. Er bezieht eine Rente aus eigener Versicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 1. Oktober 2001. Die Eheleute sind Eltern einer 1973 geborenen Tochter, die im März 1990 nach einer Herztransplantation verstorben ist.