Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob beim Kläger eine Verschlimmerung seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung gemäß §
Der im Jahr 1960 geborene Kläger wurde während seiner Dienstzeit als Soldat der Bundeswehr am 05.09.1982 auf der Fahrt vom Dienstort zum Wohnort bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Mit Bescheid vom 23.03.2004 bezeichnete der Beklagte die Schädigungsfolgen zuletzt wie folgt:
"1. Plexusparese des linken Armes; knöchern in leichter Fehlstellung verheilter, operativ versorgter Schulterblattbruch links. Knöchern verheilter, operativ versorgter Schlüsselbeinbruch links. Knöcherne Ausheilung von Mehrfachfrakturen des linken Unterarmes nach operativer Versorgung. In neutraler Position versteiftes Handgelenk links;
2.Gallenblasenverlust, persistierende Hepatitis C;
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|