LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2014
L 15 VS 10/13
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VS 17/09

LSG Bayern - Urteil vom 18.02.2014 (L 15 VS 10/13) - DRsp Nr. 2014/9851

LSG Bayern, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 15 VS 10/13

DRsp Nr. 2014/9851

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob beim Kläger eine Verschlimmerung seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung gemäß § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und daher eine weitere Schädigungsfolge, nämlich ein Schaden an der rechten Schulter, anzuerkennen sind.

Der im Jahr 1960 geborene Kläger wurde während seiner Dienstzeit als Soldat der Bundeswehr am 05.09.1982 auf der Fahrt vom Dienstort zum Wohnort bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.

Mit Bescheid vom 23.03.2004 bezeichnete der Beklagte die Schädigungsfolgen zuletzt wie folgt:

"1. Plexusparese des linken Armes; knöchern in leichter Fehlstellung verheilter, operativ versorgter Schulterblattbruch links. Knöchern verheilter, operativ versorgter Schlüsselbeinbruch links. Knöcherne Ausheilung von Mehrfachfrakturen des linken Unterarmes nach operativer Versorgung. In neutraler Position versteiftes Handgelenk links;

2.Gallenblasenverlust, persistierende Hepatitis C;