Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2008 und unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2005 hinaus auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente über den 31. Dezember 2005 hinaus hat.
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