LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2012
L 2 U 224/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 578/07

LSG Bayern - Urteil vom 18.01.2012 (L 2 U 224/10) - DRsp Nr. 2012/8704

LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen L 2 U 224/10

DRsp Nr. 2012/8704

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Knorpelschäden des Klägers im linken Kniegelenk als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.10.2005.

Der am 10.10.1972 geborene Kläger war seit August 2001 bei der Firma U., A-Stadt, abhängig im Bereich Werklogistik beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 17.10.2005 arbeitete er als Transportarbeiter. Ein Kollege des Klägers hob einen etwa 2,2 t schweren Motor mit dem Kran an, wobei er die Laufkatze nicht in die Neutralstellung gebracht hatte und schräg zog. Daher schlug die Maschine beim Anheben außen von der Seite gegen das linke Kniegelenk des Klägers, der neben dem Motor stand. An den folgenden Tagen arbeitete der Kläger normal weiter; ab 26.10.2005 arbeitete er wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht mehr.