I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Juni 2005 in Ziffer III aufgehoben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Erstattung von angeblich verauslagten Arztkosten, deren Höhe unbekannt ist.
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