Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. April 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides streitig. Die 1983 geborene Klägerin und Berufungsklägerin erhielt seit dem 01.01.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten und Berufungsbeklagten. Mit Bescheid vom 27.05.2009 wurden monatliche Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 433,17 EUR bewilligt. Davon entfielen 109,80 EUR auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 323,73 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung. Das von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld I in Höhe von 271,20 EUR wurde nach Abzug der Versicherungspauschale auf die SGB II - Leistungen angerechnet.
Mit Bescheid vom 26.02.2009 senkte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.04.2009 bis 30.06.2009 monatlich um 30 % der maßgebenden Regelleistung ab. Die Klägerin habe sich auf eine angebotene Stelle als Küchenhilfe nicht beworben. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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