LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012
L 20 R 749/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 780/06

LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012 (L 20 R 749/08) - DRsp Nr. 2012/18931

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 20 R 749/08

DRsp Nr. 2012/18931

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - hat.

Der 1950 geborene Kläger hat ein Studium als Maschinenbauingenieur sowie ein weiteres Studium als Elektrotechniker jeweils abgebrochen und war von 1976 bis Juni 2002 als Elektroinstallateur/Bauleiter auf Großbaustellen versicherungspflichtig beschäftigt. Am 08.06.2002 erlitt der Kläger in alkoholisiertem Zustand einen (privaten) Treppensturz, bei dem er sich erhebliche Verletzungen zuzog (Schädelhirntrauma 2. Grades mit Kontusionsblutungen fronto-basal bds. und SAP rechts frontal; Otobasis-/Felsenbeinlängsfraktur links ohne Labyrinthbeteiligung, Humerus-Schaftquerfraktur mit Radialis-Parese). Nach diesem Unfallereignis war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und anschließend arbeitslos, eine Erwerbstätigkeit hat er seit dieser Zeit nicht mehr ausgeübt.