LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012
L 15 SB 23/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 254/07

LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012 (L 15 SB 23/09) - DRsp Nr. 2013/3981

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 23/09

DRsp Nr. 2013/3981

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Herabsetzung des Grads der Behinderung (GdB) gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) von 50 auf 30 nach Eintritt der Heilungsbewährung berechtigt gewesen ist und ob sich nach der Herabsetzung die gesundheitlichen Verhältnisse so verschlechtert haben, dass wieder ein GdB von mindestens 50 festzustellen ist.

Bei im Jahr 1953 geborenen Klägerin war mit Bescheid vom 23.11.2001 wegen Erkrankung der Brust links (in Heilungsbewährung) ein GdB von 50 festgestellt worden. Nach Eintritt der Heilungsbewährung stellte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 03.11.2006 mit 30 fest. Berücksichtigt wurden nunmehr:

- Funktionsbehinderung des Schultergelenks links, Brachialgie, rezidivierende Gesichtsschwellung nach brusterhaltender Therapie links (Einzel-GdB 20),

- depressives Syndrom (Einzel-GdB 20).

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, ein GdB von 30 entspreche nicht den tatsächlichen Gesundheitsstörungen.

Eine Auswertung vorgelegter ärztlicher Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst am 21.03.2007 ergab folgende Bewertungen: